Satzung des Gewerbe- und Handelsverein Dornstadt e.V.

(in der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 10.10.2016)

Präambel

Der Gewerbe- und Handelsverein Dornstadt e.V. besaß bisher eine Satzung vom 22. November 2002. Durch den Austritt aus dem Bund der Selbstständigen in Baden-Württemberg V., der zum 31.12.2016  wirksam wird, wird die Satzung neu formuliert und den geänderten Bedürfnissen des Gewerbe- und Handelsvereins Dornstadt angepasst.



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Gewerbe- und Handelsverein Dornstadt e.V." und hat seinen Sitz in 89160 Dornstadt.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (Donau) eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden/Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes und der Umgebung zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll
a.)    mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes, der Industrie, es Handwerks, der Gastronomie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
b.)    die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,
c.)    durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,
d.)    durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
e.)    durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

§ 3 Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a.)    Handeltreibende
b.)    Handwerker
c.)    Gewerbetreibende
d.)    Klein- und Mittelindustrielle
e.)    freiberuflich  Schaffende
f.)    Führungskräfte in Betrieben, die dem selbstständigen Mittelstand verbunden sind
g.)    Freunde des Selbstständigen Mittelstandes

zu a.) – e.):
Die Mitgliedschaft rechtsfähiger Unternehmer ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

2.    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Ausschusssitzung stellen. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.


3.    Die Mitgliedschaft erlischt
a.)    durch freiwilligen Austritt ( 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand).
b.)    durch Tod eines Mitglieds. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über, wenn nicht gegen diesen ein Ausschlussgrund der unter lit. c) bezeichneten Art vorliegt;
c.)    durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der Ehrenrechte und  Verweigerung der  Beitragszahlung nach  wiederholter Mahnung  vom Ausschuss auszusprechen ist.   Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief  zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d.)    durch Auflösung des Vereins.
4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 4 Rechte und  Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.

Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung  hat jedes Mitglied  eine Stimme, die nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedsbetriebs nach § 3 Ziffer 1 lit. a) bis e) oder auf andere Mitglieder übertragbar ist. Kein Mitglied und kein Mitgliedsbetrieb im Sinne des § 3 Ziffer 1 lit. a) bis e) kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Im Falle einer entsprechenden Bevollmächtigung ist nur die gesamte Übertragung des Stimmrechts zulässig, die Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Beschlüsse ist unzulässig. Jede Übertragung des Stimmrechts bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die in der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

Jedes Mitglied oder der benannte Vertreter eines Mitgliedsbetriebs nach § 3 Ziffer 1 lit. a) bis e) ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes  Mitglied  hat im  Rahmen  der  Zweckbestimmungen des  Vereins in  Angelegenheiten von grundsätzlicher allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

 Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Die  Mitglieder sind verpflichtet, die von der  Mitgliederversammlung  beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder bedeckt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.


§ 6 Organe des Vereins

1.    Vorstand
Er besteht aus:
a.)    dem 1.Vorsitzenden
b.)    dem 1. bzw. fakultativ dem Stellvertreter
c.)    dem Schriftführer
d.)    dem Kassierer

2.    Ausschuss
Er besteht aus:
a.)    den Mitgliedern des Vorstandes
b.)    mindestens 6 weiteren Vereinsmitgliedern
c.)    Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertretern ( bei Vollzug des § 12).
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Ausschussmitgliedern erhöhen.

3.    Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen..

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschuss und der Mitgliederversammlung gebunden.
Im Einzelnen haben
a.) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
b.) Der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespodenz ist in der Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c.) Der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung  jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist  von zwei, von  der  Mitgliederversammlung zu  wählenden Kassenprüfern zu  prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Kandidaten oder 10% der anwesenden Wahlberechtigten gewünscht wird.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.

§ 8 Ausschuss

Der Ausschuss hat die Aufgaben, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen, sofern  die  Entscheidung nicht  dem Vorstand  oder  der  Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Der Ausschuss ist  beschlussfähig, wenn mindestens  die  Hälfte der Mitglieder  anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime  Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, analog der Vorstandsamtszeit


§  9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Ihrer Obliegenheit gehören:

-    die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
-    die Wahl der Kassenprüfer
-    die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
-    die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
-    die Änderung der Vereinssatzung
-    Entlastung des Vorstandes
-    Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
-    die Ernennung von Ehrenmitgliedern

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines angehenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschuss eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼  der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch einfachen Rundbrief und/oder E-Mail mit der Tagesordnung.
Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener  Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 10 Kassenprüfer

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern  zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

§ 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins erfolgt  i.d.R. durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sofern durch diese Satzung nicht abweichend geregelt, ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Im Ausschuss muss auf Verlangen eines Ausschussmitglieds eine geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder oder bei Wahlen zum Vorstand, Ausschuss und Kassenprüfer dies ein Betroffener verlangen.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit des anwesenden Vereinsmitglieder ( die Satzungsänderung wird erst mit Eintragungen im Vereinsregister wirksam).
Wer für ein Vorstandsamt kandidiert, kann nicht Wahlleiter sein oder bei der Stimmenauszählung beteiligt werden. Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet.Stimmenenthaltungen und leere Stimmzettel gelten als ungültige Stimmen.

§ 12 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 Jastimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen  wird bei einer Auflösung bei der Gemeinde  Dornstadt hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.


§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung, welche vom Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.10.2016  beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung des Bundes der Selbstständigen - Gewerbe- und Handelsvereins Dornstadt e.V.  in der Fassung vom 28. November 2002 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.